Auf Landesebene wurden für die Schulen die staatlichen Bestimmungen über die verpflichtende Einführung einer Dienstcharta nicht übernommen. Artikel 7 des Landesgesetzes Nr. 12/2000 legt Folgendes fest: „Jede Schule gibt sich mit Beschluss des Schulrates eine eigene interne Schulordnung und sieht darin auch die Anwendung der Dienstleistungsgrundsätze vor.“ Dienstcharta und Qualitätsstandards
